Steuererklärung

  • Einkommensteuererklärung

    Die Einkommensteuer besteuert das Einkommen natürlicher Personen. In der Einkommensteuererklärung wird die Summe der Einkünfte von 7 verschiedenen Einkunftsarten zusammengeführt und die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen berechnet. Dazu zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen aus  selbstständiger Arbeit, aus nichtselbstständiger Arbeit,  aus Vermietung und Verpachtung und die sonstigen Einkünfte.

  • Körperschaftsteuererklärung

    Die Körperschaftsteuer ist die Steuer inländischer juristischer Personen. Dazu zählen Kapitalgesellschaften, Vereine und Genossenschaften. In der Körperschaftsteuererklärung wird der Gewinn der Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt erklärt. Dieser wird mit 15% Körperschaftsteuer belastet.

  • Umsatzsteuererklärung

    Die Umsatzsteuer ist auch unter dem Namen Mehrwertsteuer bekannt. Umsatzsteuer fällt immer dann an, wenn im Inland eine Ware geliefert, oder eine Dienstleistung erbracht  wird. Der Umsatzsteuersatz beträgt in der Regel 19%. Es gibt auch einen ermäßigten Steuersatz von 7%. Unternehmer dürfen die Umsatzsteuer von erhaltenen Dienstleistungen oder Waren als s.g. Vorsteuer abziehen, so dass letztlich nur der  private Verbrauch mit Umsatzsteuer belastet ist. Der Unternehmer führt die Umsatzsteuer, die er vom Kunden erhalten hat an das Finanzamt ab. In der Umsatzsteuererklärung  erklärt er  die Umsätze des laufenden Jahres, bringt die Vorsteuern in Abzug und ermittelt so die Umsatzsteuer-Zahllast – der Betrag, den der Unternehmer an das Finanzamt abführen muss.

  • Gewerbesteuererklärung

    Die Gewerbesteuer besteuert die Gewinne der  Gewerbebetriebe.  Durch die Gewerbesteuererklärung werden die Gewinne dem Finanzamt  mitgeteilt. Das Finanzamt  ermittelt daraus den Gewerbesteuermessbetrag (3,5% des zu versteuernden Einkommens)  und übermittelt diesen an die zuständige Gemeinde (Betriebssitz). Die Gemeinde berechnet die Höhe der Steuer, in dem sie den individuellen Hebesatz auf den Gewerbesteuermessbetrag anwendet.  (Messbetrag = 1000, Hebesatz = 385%, Gewerbesteuer = 3.850 EUR). Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben, im Unterschied zu Kapitalgesellschaften, einen Freibetrag von 24.500 € und dürfen die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 380 % bei der Einkommensteuer in Abzug bringen.  Im obigen Beispiel darf der Einzelunternehmer somit 3.800 € Gewerbesteuer von seiner Einkommensteuerzahllast abziehen. Er ist somit noch mit 50 € Gewerbesteuer belastet. Sowohl der Freibetrag als auch die Anrechnung entfällt bei Kapitalgesellschaften.

  • Erbschaftsteuererklärung

    Erhält ein Erbe nach dem Tod des Erblassers Vermögen, so unterliegt dieser Erwerb der Erbschaftssteuer. Die Höhe des Vermögens wird in der Erbschaftsteuererklärung festgestellt  und dem Finanzamt mitgeteilt. Abhängig vom Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser gibt es unterschiedliche Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze.

  • Schenkungssteuererklärung

    Wird Vermögen schon zu Lebzeiten an die nächste Generation weitergegeben spricht man von einer Schenkung. Die Schenkung unterliegt ebenso wie die Erbschaft der Erbschaftsteuer. Es gelten hier die gleichen Besteuerungsgrundlagen, die in einer Schenkungssteuererklärung verarbeitet werden.

    Auch im Ausland gibt es Umsatzsteuern. Zahlt ein Unternehmer im Ausland Umsatzsteuer, kann diese nicht als Vorsteuer in der inländischen Umsatzsteuererklärung angerechnet werden. Damit trotzdem eine Erstattung dieser Vorsteuern stattfinden kann, gibt es ein gesondertes Verfahren über das Bundeszentralamt für Steuern. Hier können die ausländischen Umsatzsteuern angemeldet werden und der jeweilige Staat erstattet diese dann an den Unternehmer.

  • Ihr zusätzlicher Vorteil

    Als Steuerberater sind die genannten Steuererklärungen unser Tagesgeschäft.  Wir verfolgen die neueste Gesetzgebung und die aktuelle Rechtsprechung. So können wir für Sie das gesamte steuerliche Optimierungspotential Nutzen und Sie zahlen nur so viel Steuern, wie Sie wirklich müssen! Wenn Sie es wünschen schickt das Finanzamt alle Bescheide direkt an unsere Kanzlei. Hier werden die Bescheide von uns geprüft. Ist das Finanzamt von der Erklärung abgewichen oder liegen andere Voraussetzungen vor, können umgehend und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt werden. So werden Ihre steuerlichen Interessen stets gewahrt.

Lohnabrechnung

Bei der Lohnabrechnung sind neben den steuerrechtlichen Aspekten vielfältige sozialversicherungsrechtliche Vorgaben zu beachten. Eine fundierte Kenntnis von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien ist unerlässlich, um eine materiell richtige Lohnabrechnung zu erstellen.

Wenn Sie die komplexe Lohnbuchführung ganz oder teilweise nicht selbst durchführen können oder wollen, können wir Ihnen mit einen speziell auf Ihre Anforderungen zugeschnittenen Service helfen – Lohnabrechnung, wir bieten alles aus einer Hand.

Lohnabrechnung

Sachbezüge

nettolöhne &

Abzugsbeträge

weihnachtsgeld

Meldung zur berufsgenossenschaft

Lohnsteueraußen-prüfung

Einrichtung der Lohnbuchführung

Lohnsteuer-anmeldung

reisekosten

lohnabrechnung für arbeitnehmer

Tantiemen

Lohnfortzahlung

Führung der Lohnkonten

Vermögenswirksame

leistungen

Zahlungsverkehr online

urlaubsgeld

Mutterschaftsgeld

NACH OBEN

FINANZBUCHFÜHRUNG

Die Buchführung ist mehr als das Kontieren und Erfassen Ihrer Buchungsbelege. Die Finanzbuchhaltung und die Kostenrechnung geben Ihnen schon lange Zeit vor der Erstellung des Jahresabschlusses ein Instrument zur Steuerung Ihres Unternehmens an die Hand, damit Sie stets die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Ihres Unternehmens im Blick behalten. Eine sorgfältig bearbeitete und aussagekräftige unterjährige Buchführung dient Ihnen als Entscheidungshilfe und uns als Steuerberater  als Grundlage für eine fundierte betriebswirtschaftliche Beratung. Gleichzeitig ist die Finanzbuchhaltung die Grundlage für einen qualitativ hochwertigen Jahresabschluss. Wenn Sie die Buchhaltung nicht selbst ausführen können oder wollen, können wir Ihnen helfen. Neben der kompletten Übernahme aller mit der Buchführung verbundenen Aufgaben bieten wir Ihnen Alternativlösungen an, die auf Ihre individuellen Verhältnisse zugeschnitten sind. Gerne informieren wir Sie über die „Buchführung mit Zukunft“ Auch bei speziellen Auswertungen, etwa kurzfristigen Erfolgsrechnungen zur Wirtschaftlichkeitsanalyse, oder Planrechnungen für die Bank steht Ihnen unsere Kanzlei in Wermelskirchen mit einem kompetenten Service zur Seite.

Als Steuerberater können wir Ihnen alles aus einer Hand anbieten
Umfangreiches Spektrum an Auswertungen für Ihre Unternehmenssteuerung

Einrichtung und Organisation der Buchführung

Betriebswirtschaftliche Auswertung

Einrichtung einer Kostenrechnung

Summen und Saldenliste

Übernahme der kompletten Buchführung

Offene Posten (OPOS) Listen

Umsatzsteuervoranmeldung

Controlling Report

Schriftverkehr mit dem Finanzamt

Kapitalflussrechnung

Anlagenbuchführung

Betriebswirtschaftlicher Kurzbericht

Betreuung und Teilnahme an Umsatzsteueraußenprüfungen

Planrechnung

Soll / Ist Vergleichs BWA

diverse individuelle Auswertungen

NACH OBEN

Jahresabschluss

Der Jahresabschluss eines buchführungspflichtigen Einzelunternehmens und einer Personengesellschaft setzt sich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammen. Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich laut §264 (1) HGB einen Anhang an den Jahresabschluss anfügen, in dem verschiedene Positionen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eingehender erläutert werden und den Jahresabschluss veröffentlichen. Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften ist zudem ein Lagebericht zu erstellen.

  • Jahresabschlusserstellung

    • Erstellung Ihres Jahresabschlusses, ggf. mit Plausibilitätsbeurteilung

    • Erstellung von Steuerbilanz und Handelsbilanz

    • Erläuterungsbericht nach Muster der Bundessteuerberaterkammer (entspricht den Anforderungen des § 18 KWG)

    • Erstellung eines Anhangs

    • Hilfe bei der Erstellung des Lageberichts

    • Offenlegung im elektronischen Bundesanzeige

  • Offenlegungspflicht

    Spätestens zum 31.12. des Folgejahres muss der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften für das abgelaufene Geschäftsjahr elektronisch beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht werden.

  • Funktion des Jahresabschlusses

    Der Jahresabschluss wird für alle Personen aufgestellt, die ein Interesse an der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens besitzen. So stellt der Jahresabschluss  die Besteuerungsgrundlage für das Finanzamt dar, gibt er doch den Gewinn an, welcher der Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer zu unterwerfen ist.

    Ein weiterer wichtiger Adressat ist die Bank. Für sie ist der Jahresabschluss ein wichtiges Instrument für Kreditentscheidungen. Auch Vorstände, Mitarbeiter, Lieferanten und Kunden sind  am Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft interessiert, um einschätzen zu können, wie sicher ihr Arbeitsplatz ist oder ob eine weitere Zusammenarbeit von Vorteil ist.

  • Einnahmeüberschussrechnung

    Freiberufler und kleine Gewerbebetriebe die aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht verpflichtet sind Bücher zu führen, haben die Möglichkeit Ihren Gewinn vereinfacht durch die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln  (§4(3) EStG).

NACH OBEN

FINANZBUCHFÜHRUNG

Gründe, den Steuerberater zu wechseln, gibt es viele.

Stellen Sie sich selbst folgende Fragen:

Ist Ihr Steuerberater für Sie erreichbar?

Hat er Zeit für Sie?

Werden Termine eingehalten?

Fühlen Sie sich gut beraten?

Passt Ihr Berater zu Ihrem Wachstumsgrad, der Branche oder Ihrem Spezialgebiet?

Erscheint Ihnen das Preis-Leistungs-Verhältnis unangemessen?

Sind Sie umgezogen?

Geht Ihr Steuerberater in den Ruhestand?

Wenn Sie sich für einen Wechsel zu unserer Kanzlei entscheiden, erledigen wir auf Wunsch alle notwendigen Schritte für Sie. Wir sichern einen schnellen und reibungslosen Übergang.

WARUM DIE Eicker steuerberatungsgesellschaft?

steuerberater wechseln

Häufige Fragen zum Thema "Steuerberaterwechsel"

Wann ist der richtige Zeitpunkt für einen Steuerberaterwechsel?

Oft scheuen sich Unternehmer und Selbstständige davor, Ihren steuerlichen Berater zu wechseln. Dabei schreckt sie meistens der Gedanke an doppelte Rechnungen ab. In der Realität sind diese Sorgen jedoch völlig unbegründet, denn ein Beraterwechsel ist unbedenklich.

Sie spielen schon länger mit dem Gedanken den Steuerberater zu wechseln? Bei der Eicker Steuerberatungsgesellschaft mbH sind Sie in guten Händen!

Beratung ist Vertrauenssache, und das wissen wir!

Wir bieten Ihnen deshalb ein kostenloses und unverbindliches Kennenlerngespräch an, damit Sie uns und unsere Beratungsansätze kennen lernen können.

  • 1. Kann man einfach seinen Steuerberater wechseln?

    Ja, Sie können Ihren Steuerberater jederzeit wechseln. Dies ergibt sich aus  § 627 BGB. Die Entscheidung, wen Sie mit der Erledigung Ihrer steuerlichen Pflichten beauftragen, obliegt ausschließlich Ihnen persönlich.

  • 2. Kann ein Wechsel auch während des Jahres durchgeführt werden?

    Ja. Der Wechsel kann zum Ende eines jeden Monats erfolgen.

  • 3. Kann man einfach den Vertrag mit dem bisherigen Steuerberater kündigen?

    Ja. Sie können den Vertrag sogar mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn Sie das Vertrauen zu Ihrem alten Berater verloren haben.

  • 4. Wird der alte Steuerberater Probleme bereiten, z.B. bei der Herausgabe von Unterlagen?

    Nein. Für Steuerberater gibt es spezielle Berufspflichten; diese verpflichten den Steuerberater auch dazu, eine reibungslose Mandatsübergabe zu ermöglichen.

  • 5. Was passiert mit den Unterlagen und Daten, die sich beim bisherigen Steuerberater befinden?

    Sämtliche Daten werden (meist durch einen DATEV-Übertrag) elektronisch schnell und unkompliziert an den neuen Steuerberater übermittelt, sofern alle Rechnungen beglichen sind.

  • 6. Gibt es Probleme mit dem Finanzamt?

    Nein, das Finanzamt lässt Ihnen bei der Wahl, wer Ihnen bei der Einhaltung der steuerlichen Pflichten hilft, freie Hand. Allerdings kennen die Sachbearbeiter oftmals die qualitativen Unterschiede zwischen den Steuerberatern.

  • 7. Gehen Haftungsansprüche bei einem Beraterwechsel verloren?

    Nein, die Haftung für Beratungsfehler bleibt bestehen.

Eicker Steuerberatungsgesellschaft mbH

Markt 15

42929 Wermelskirchen

Tel.: 02196. 885 981-0

Fax: 02196. 885 981-9

E-Mail: info@stb-eicker.de

Als Steuerberater können wir Ihnen alles aus einer Hand anbieten:

 

z.B. Einrichtung und Organisation der Buchführung, Einrichtung einer Kostenrechnung, Übernahme der kompletten Buchführung u.v.m.

 

Außerdem bieten wir ein umfangreiches Spektrum an Auswertungen für Ihre Unternehmenssteuerung.

 

Einkommensteuererklärung

Körperschaftssteuererklärung

Umsatzsteuererklärung

Gewerbesteuererklärung

Erbschaftssteuererklärung

Schenkungssteuererklärung

 

• Lohnabrechnung

• Einrichtung der Lohnbuchführung

• Führung der Lohnkonten

• Sachbezüge

• Lohnsteuer-Anmeldung

• Vermögenswirksame Leistungen

• Nettolöhne & Abzugsbeträge

• Reisekosten

• Zahlungsverkehr Online

• Weihnachtsgeld

• Lohnabrechnung für Arbeitnehmer

• Urlaubsgeld

• Meldung zur Berufsgenossenschaft

• Tantiemen

• Mutterschaftsgeld

• Lohnsteueraußenprüfung

• Lohnfortzahlung

Ist Ihr Steuerberater für Sie erreichbar?

Hat er Zeit für Sie?

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Werden Termine eingehalten?

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Fühlen Sie sich gut beraten?

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Passt Ihr Berater zu Ihrem Wachstumsgrad, der Branche oder Ihrem Spezialgebiet?

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Erscheint Ihnen das Preis-Leistungs-Verhältnis unangemessen?

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Sind Sie umgezogen?

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Geht Ihr Steuerberater in den Ruhestand?

 

 

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